Allgemeine Teilnahmebedingungen
für die Ferienbetreuung der Kinder der ersten Klassen im Schuljahr 2026/2027 im Rahmen des Rechtsanspruches nach dem Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG)
(Stand März 2026)
§1 Allgemeines
§2 Einteilung der Gruppen
§3 Notwendige Angaben und Erreichbarkeit
§4 Aufsichtspflicht, Bring- und Abholzeiten
§5 Elternbeiträge
§6 Mittagsverpflegung
§7 Allergien, Unverträglichkeiten und Medikamente
§8 Versicherungen
§9 Laufzeit, Ausschluss und Kündigung
§1 Allgemeines
Die Ferienbetreuung im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetz wird an den Grundschulen im Ammerland von der Kreisvolkshochschule Ammerland gGmbH (kvhs Ammerland gGmbH) als Kooperationspartner des Landkreises eigenverantwortlich durchgeführt. Grundlage hierfür ist die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Ammerland und der Kreisvolkshochschule Ammerland gGmbH. Die kvhs Ammerland gGmbH kann als Kooperationspartner weitere pädagogische und organisatorische Vorgaben machen. Informationen über die konkrete Durchführung sind bei der „Koordinierungsstelle Ferienbetreuung“ der kvhs Ammerland gGmbH (nachfolgend Koordinierungsstelle genannt) erhältlich. Die Angebotszeiten an den einzelnen Schulstandorten können bei der kvhs Ammerland gGmbH erfragt werden und sind bei der Anmeldung ersichtlich.
Bedingung für die Teilnahme von Kindern ist der Abschluss eines Teilnahmevertrages durch die Personensorgeberechtigten (im Folgenden „Eltern“) mit der Koordinierungsstelle unter Anerkennung dieser allgemeinen Teilnahmebedingungen. Bei Abschluss des Teilnahmevertrages durch nur einen Elternteil wird die Zustimmung aller Elternteile vorausgesetzt.
Eine Teilnahme am Ferienangebot ist im Schuljahr 2026/2027 nur für die Kinder der ersten Klasse der jeweiligen Grundschule möglich. Die Teilnahme an der Ferienbetreuung erfolgt in der vom Kind besuchten Grundschule, diese ist bei der Anmeldung auszuwählen. Vorbehaltlich der Anzahl der angemeldeten Kinder behält sich die Koordinierungsstelle eine zeitlich begrenzte Zusammenlegung von Standorten vor.
§2 Einteilung der Gruppen
Eine Abmeldung ist bis zu einem Monat vor Betreuungsbeginn kostenfrei möglich.
Eine Nachmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist ist in begründeten Einzelfällen unter schriftlicher oder telefonischer Kontaktaufnahme zur Koordinierungsstelle möglich.
Bei Kindern mit einem (vermuteten) besonderen Unterstützungsbedarf muss vor Aufnahme in die Ferienbetreuung eine Prüfung der pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten erfolgen. Hierzu sind die Eltern verpflichtet, spätestens im Zuge der Anmeldung Kontakt mit der Koordinierungsstelle aufzunehmen. Eine Teilnahme ist nicht möglich, falls eine „Unterstützung der sozialen Teilhabe“ (Sozialgesetzbuch VIII oder IX) in Anspruch genommen werden kann und diese durch die Eltern nicht genutzt wird. Eine entsprechende Bedarfsfeststellung ist der Koordinierungsstelle vorzulegen.
§3 Notwendige Angaben und Erreichbarkeit
Die Eltern sind verpflichtet, die im Zuge des Anmeldeverfahrens notwendigen Angaben zu machen. Dieses gilt insbesondere für die Erklärung zur Gesundheit des Kindes und zum Einkommen der Eltern. Sollten sich bei den gemachten Angaben Änderungen ergeben, sind diese der Koordinierungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Die Eltern gewährleisten während der Betreuungszeit eine dauerhafte Erreichbarkeit per Telefon durch sich selbst oder eine Vertretung (Notfallkontakt). Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine angemessene Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail. Die konkrete Erreichbarkeit kann bei der Koordinierungsstelle erfragt werden und ist auf der Homepage www.ferienbetreuung-ammerland.de zu finden.
§4 Aufsichtspflicht, Bring- und Abholzeiten
Die Aufsichtspflicht liegt während der Betreuungszeit bei der Koordinierungsstelle. Sie beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Betreuungskräfte und endet mit der Übergabe an die abholungsberechtigten Personen. Sie gilt somit nicht für den Hin- und Rückweg. Bei Kindern, die den Weg alleine bestreiten, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern. Die Betreuungszeit darf nicht überschritten werden und die Eltern gewährleisten eine pünktliche Abholung. Die Eltern verpflichten sich, die in der Anmeldung für den jeweiligen Standort angegebenen Bring- und Abholzeiten einzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Koordinierungsstelle umfasst nicht die Verantwortung für mitgebrachte private Gegenstände der Kinder.
Die Koordinierungsstelle behält sich je nach lokaler Möglichkeit vor, kleine Ausflüge in die nähere Umgebung (Wald, Bauernhof, …) durchzuführen. Diese werden den Eltern rechtzeitig mitgeteilt und es bedarf einer jeweiligen Einverständniserklärung.
Bei Gefahr in Verzug ist die Koordinierungsstelle berechtigt, alle Hilfeleistungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes erforderlich sind. Die Eltern sind darüber unverzüglich zu informieren.
Die Eltern verpflichten sich, der Koordinierungsstelle das Fernbleiben des Kindes (z.B. bei Erkrankung) umgehend mündlich oder schriftlich per E-Mail mitzuteilen. Sollte das Kind, nicht wie vereinbart in der Betreuung erscheinen oder sich ohne Erlaubnis aus der Betreuung entfernen, informiert die Koordinierungsstelle die Eltern unverzüglich über das Fehlen. Können die Eltern oder die genannten Notfallkontakte auch nach mehrmaligen Versuchen nicht erreicht werden, informiert die Koordinierungsstelle die Polizei.
Download: Einverständniserklärung: Teilnahme an Ausflügen
§5 Elternbeiträge
Die zu zahlenden Elternbeiträge richten sich nach der „Satzung des Landkreises Ammerland über die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme rechtsanspruchserfüllender Ganztags-Ferienangebote von Kindern im Grundschulalter“. Die Beiträge werden mit Anmeldung fällig und sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Betreuung zu entrichten.
Die Zahlungspflicht entfällt nicht, falls die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird. Der Grund der Nichtinanspruchnahme ist dabei unerheblich. Die Zahlungspflicht besteht auch, wenn das Kind gemäß §9 befristet von der Betreuung ausgeschlossen wurde.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt per Lastschrift zwei Wochen vor Betreuungsbeginn.
§6 Mittagsverpflegung
Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung erfolgt verbindlich bei der Anmeldung zur Betreuung. Sie kann nur für die Gesamtzahl der Tage erfolgen, für die das Kind angemeldet wurde. Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind in Anlage 1 der „Satzung des Landkreises Ammerland über die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme rechtsanspruchserfüllender Ganztags-Ferienangebote von Kindern im Grundschulalter“ geregelt und im Voraus mit den Elternbeiträgen per Lastschrift zu entrichten.
Die Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind auch zusätzlich zur Mittagsverpflegung ausreichend Essen für die Pausen sowie ausreichend Getränke für den Tag mitzugeben. Hierbei ist auf gesunde Nahrungsmittel und Getränke zu achten.
Download: Einverständniserklärung: Teilnahme bei Allergien und gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Download: Einverständniserklärung: Zusatzvereinbarung Verabreichung von Medikamenten
§7 Allergien, Unverträglichkeiten und Medikamente
Bestehen beim Kind Allergien oder Unverträglichkeiten, die während der Teilnahme an der Betreuung zu einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung führen können, bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Erklärung der Eltern. Die Aufsichtspflicht der Koordinierungsstelle umfasst nicht die Verhütung von Schäden durch nicht gemeldete Allergien und Unverträglichkeiten.
Die Koordinierungsstelle ist nicht zur Verabreichung von Medikamenten an das Kind verpflichtet. Eine notwendige Verabreichung von Medikamenten ist im Vorfeld der Betreuung mit der Koordinierungsstelle abzuklären und geschieht auf freiwilliger Basis der Koordinierungsstelle. Eine vorherige schriftliche Zusatzvereinbarung und entsprechende Einweisung ist vor Betreuungsbeginn zwischen Koordinierungsstelle und Eltern zu schließen.
§8 Versicherungen
Während der Betreuungszeit besteht in Teilen Versicherungsschutz:
- Haftpflichtversicherung:
Für von Schülerinnen und Schülern verursachte Drittschäden haften die Eltern in der Regel persönlich (sofern deliktsfähig) bzw. ist die private Familien-Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
- Unfallversicherung:
Es besteht ein Unfalldeckungsschutz, der die Bereiche Tod, Invalidität sowie Bergungs- und Überführungskosten abdeckt.
§9 Laufzeit, Ausschluss und Kündigung
Der Teilnahmevertrag beginnt und endet mit der gebuchten Betreuungszeit. Er endet automatisch bei Abmeldung des Kindes von der jeweiligen Grundschule.
Ein befristeter Ausschluss des Kindes von der Betreuung ist möglich, falls es durch sein Verhalten sich, andere Personen oder den Betreuungsbetrieb erheblich gefährdet (insbesondere bei Schädigung der Gesundheit oder Sachbeschädigung). Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen und die Aufsichtspflicht zu übernehmen.
Eine Kündigung der Betreuung durch die Koordinierungsstelle ist möglich, falls das Kind mehrmals durch sein Verhalten sich, andere Personen oder den Betreuungsbetrieb erheblich gefährdet (insbesondere bei Schädigung der Gesundheit oder Sachbeschädigung) oder eine pünktliche Abholung mehrmals nicht gewährleistet wurde. Vor Ausspruch einer Kündigung ist den Eltern die Möglichkeit zu einer Anhörung zu geben.
Nach einer Kündigung durch die Koordinierungsstelle besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf einen erneuten Abschluss eines Teilnahmevertrages.